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Autor: Christoph Mantel

Fortbildungspflicht für Laserschutzbeauftragte

Betreiben Arztpraxen einen Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 ist es erforderlich eine Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Laserschutzbeauftragte über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Die neue optische Strahlenschutzverordnung OStrV fordert nun, dass diese Fachkenntnisse in regelmäßigen Abständen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aktualisiert werden (§5 Abs. 2 OStrV). Die Berufsgenossenschaften empfehlen hier eine Frist von 5 Jahren nicht zu überschreiten.

Laserschutzbeauftragte die noch keinen Lehrgang zur Erlangung der Fachkenntnis absolviert haben, sollten sobald als möglich die geforderte Schulung besuchen. Der Kurs muss mit einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung nachgewiesen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Seminarangebot.

Die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten, welcher die notwendige Fachkenntnis nicht nachweisen kann stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Neues Datenschutzgesetz

Ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Stellen Sie sicher, dass Sie sich rechtzeitig auf die neuen Vorschriften vorbereiten.
Gerne können Sie unser Angebot für eine aktuelle Datenschutz-Schulung in Rutesheim sowie Inhouse in Anspruch nehmen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt hierzu hilfreiche Informationen zum Thema Datensicherheit zur Verfügung.